Hintergrund - Mehrwertsteuerbefreiung
Seit Beginn der Koalitionsverhandlungen gehörte auch die Deutsche Post Medienberichten zufolge zu den Unternehmen, die angeblich Nachteile durch die Politik der neuen Bundesregierung zu erwarten hätten. Diese Annahme basierte vor allem auf der Aussage der neuen Koalition, die Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte Postdienstleistungen zu ändern. Fakt ist allerdings, dass auch die alte Regierung schon einen Gesetzentwurf zur Änderung der Mehrwertsteuerregelung vorbereitet hatte, der zum 1. Januar 2010 hätte in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang wurde auch über mögliche Auswirkungen für die Post spekuliert. Aber worum geht es hier eigentlich?
Zurzeit sind die sogenannten Unversaldienstleistungen der Deutschen Post von der Umsatzsteuer befreit. So ist es durch die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie vorgegeben und im deutschen Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Die Grundidee hierbei ist, dass die dem Gemeinwohl dienenden Leistungen für den Kunden möglichst preisgünstig, also ohne steuerliche Belastung, angeboten werden sollen. Die Deutsche Post ist derzeit der einzige Anbieter in Deutschland, der die flächendeckende Versorgung mit allen Universaldienstleistungen sicherstellt.
Die neue Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass die "... Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung umgehend so anzupassen ist, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. ...". Mit Verweis auf eine für alle EU-Mitgliedstaaten bindende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom April 2009 heißt es außerdem weiter: "... Nach dem Urteil des EuGH bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei. ...". Die Regierungskoalition hat damit klar gestellt, dass es auch zukünftig eine Mehrwertsteuerbefreiung für Postdienstleistungen geben muss. Bereits eine von der alten Bundesregierung vorgelegte Änderung des deutschen Umsatzsteuerrechts sah dabei vor, dass jeder Postdienstleister, der die Gesamtheit der Universaldienstleistungen in Deutschland erbringt, für diese Leistungen Anspruch auf eine Befreiung von der Mehrwertsteuer hat.
Nach der erwähnten EuGH-Entscheidung gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für alle Unternehmen, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universaldienst oder einen Teil dessen zu gewährleisten. Die EU-Rechtsprechung kennt hiervon nur eine einzige Ausnahme: MwSt-pflichtig sind diejenigen Dienstleistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind. Demnach müssen alle Universaldienstleistungen der Deutschen Post, die nach den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht werden, auch weiterhin steuerfrei bleiben. Denn hier gelten für alle Kunden die gleichen Bedingungen.
Derzeit ist noch unklar, wie ein neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung aussehen wird. Hierfür hat die Bundesregierung sicher noch eine Reihe von Detailfragen vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung zu klären. Daher lassen sich auch mögliche finanzielle Auswirkungen für die Deutsche Post noch nicht beziffern. Selbst wenn die Mehrwertsteuerbefreiung für die Deutsche Post in ihrem Umfang beschnitten würde, müssten noch andere Einflussfaktoren für eine solche Bewertung berücksichtigt werden. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Bereiche, die dann mehrwertsteuerpflichtig wären und die künftige Marktentwicklung und Preisgestaltung. Zwar können sich aus einer erweiterten Steuererhebung Umsatz- und Ergebniseinbußen ergeben. Erste Aussagen über deren mögliche Höhe kann die Deutsche Post jedoch erst dann treffen, wenn eine exakte steuerliche Einordnung aller Produkte und Leistungen erfolgt ist.